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Satzung

Verein von Freunden der Technischen Universität Clausthal e. V. (VvF)

Satzung

in der Fassung vom 25. Oktober 2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Verein von Freunden der Technischen Universität Clausthal e. V.

Er hat seinen Sitz in Clausthal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit,
b) Förderung von Vortragsveranstaltungen und Diskussionstagungen,
c) Förderung der persönlichen Kontakte der Hochschulangehörigen der TU Clausthal zum Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen (z. B. Begrüßung und Betreuung der Erstsemester, Verabschiedung der Graduierten) sowie Pflege der Verbundenheit der TU Clausthal mit ihren früheren Studierenden und ihren sonstigen Freunden,
d) Förderung und Ausbildung der Studierenden an der TU Clausthal als Ergänzung der Hochschulausbildung,
e) Beratung der Studierenden der TU Clausthal bei der Vorbereitung für ihren Eintritt in das Berufsleben,
f) Veröffentlichung von Berichten über die TU Clausthal, ihre Institute und Einrichtungen sowie über die Studienmöglichkeiten oder Herausgabe einer Zeitschrift für diesen Zweck als Orientierungshilfe für Studierende und Interessenten,
g) Förderung aller der Sicherung und Entwicklung der TU Clausthal dienenden Maßnahmen,
h) Beschaffung von Mitteln zur Weitergabe an gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die der Förderung von Zwecken der TU Clausthal oder ihrer Angehörigen dienen,
i) Förderung der Studierenden der TU Clausthal durch Vergabe von Stipendien.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Behörden und Unternehmen werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand i.S.v. § 7 Abs. 4 aufgrund einer an den Vorsitzenden zu richtenden schriftlichen Beitrittserklärung. Beschlüsse über die Ablehnung von Aufnahmen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit im geschäftsführenden Ausschuss des Vorstandes i.S.v. § 7 Abs. 3.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch an den Vorsitzenden zu richtende schriftliche Austritts-erklärung,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, für den eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen durch eingeschriebenen Brief nicht zahlt.

(4)    Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Erlischt die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung (Abs. 3 Buchst. b), so ist der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr, in das die Austrittserklärung fällt, noch zu entrichten.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder um die TU Clausthal verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses durch Beschluss des Vorstandes, der einer Dreiviertel-Mehrheit bedarf, zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes oder des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 6 Beiträge

(1) Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. Der Verein verpflichtet sich, sie ausschließlich im Rahmen seiner Zweckbestimmung (§ 2) zu verwenden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens acht, höchstens 40 ordentlichen Mitgliedern. Ihm können nur natürliche Personen angehören.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand sollen der jeweilige Präsident und die Vizepräsidenten der TU Clausthal sowie zwei weitere Professoren der TU Clausthal angehören.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, den Schatzmeister sowie einen Schriftführer. Diese bilden den geschäftsführenden Ausschuss, der durch Zuwahl seitens des Vorstandes durch zwei weitere Mitglieder ergänzt werden kann. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sollen Professoren der TU Clausthal sein; sie können jedoch nicht zum Vorsitzenden berufen werden. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so kann der geschäftsführende Ausschuss des Vorstandes für den Rest der Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen. Der geschäftsführende Ausschuss führt die Vereinsgeschäfte und bestimmt über die Verwendung der Mittel im Rahmen des ihm vom Vorstand gegebenen Haushaltsplanes. In eiligen Fällen sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam zu Abweichungen vom Haushaltsplan berechtigt.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Jeder von ihnen kann allein den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder über Vereinsvermögen verfügt wird, bedürfen im Innenverhältnis der Unterschrift des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter und eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Ausschusses.

(5) Der Vorstand kann für sich selbst und den geschäftsführenden Ausschuss eine Geschäftsordnung erlassen. Er beschließt die Richtlinien für die Erreichung der Vereinszwecke, setzt den Haushaltsplan fest, bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend § 4 Abs. 3c.

(6) Zu den Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, bei weniger als zwölf Mitgliedern des Vorstandes mindestens die Hälfte, erschienen sind. Abwesende Vorstandsmitglieder können ihre Stimme auch durch ein erschienenes Vorstandsmitglied abgeben, wenn dieses eine schriftliche Vollmacht hierfür vorweist. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist eine Sitzung einzuberufen.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2 und 3c, § 5). Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(8) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Reisekosten werden nicht ersetzt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat durch Bekanntgabe über den Internetauftritt des Vereins von Freunden. Auf schriftlichen Antrag, der spätestens drei Monate nach der letzten Mitgliederversammlung beim Verein eingegangen sein muss, kann die Einladung an das antragstellende Mitglied auch schriftlich erfolgen; dieser Antrag gilt solange, bis er widerrufen wird.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

(3) Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind. Sonstige Anträge für die Tagesordnung sind, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entfällt bei Wahlen auf zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte über die abgelaufenen Geschäftsjahre,
b) Abnahme der Jahresrechnungen und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
d) Wahl von Ausschüssen nach Bedarf
e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 9 Rechnungsprüfer

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung sowie der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnungen. Findet in einem Jahr ausnahmsweise keine Mitgliederversammlung statt, gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.

§ 10 Mitteilungen an das Finanzamt

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 11 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die TU Clausthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar gemäß den Bestimmungen in § 2 Abs. 3 dieser Satzung.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Februar 1976 angenommen, am 28. April 1978, am 16. Juni 2000 und am 25. Oktober 2019 geändert.